215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 48 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Amtliche Vermessung - Verwaltung
Art. 48 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
1. Der Kanton verwaltet die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1.
2. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verwaltet die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung.
3. Zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung sind einzig die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sowie die Vermessungsaufsicht zuständig.