215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 46 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Nachführung während Ersterhebung, Erneuerung oder Landumlegung
Amtliche Vermessung - Nachführung
Art. 46 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Nachführung während Ersterhebung, Erneuerung oder Landumlegung
1. Für die laufende Nachführung während einer Ersterhebung, einer Erneuerung oder einer Landumlegung ist die damit beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der damit beauftragte Ingenieur-Geometer verantwortlich.
2. Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eine andere Regelung treffen.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die Einzelheiten der Daten- und Aktenübergabe.