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Art. 45 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Genehmigung

Amtliche Vermessung - Nachführung
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Art. 45 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Genehmigung

1. Die Nachführungsverträge und die Dienstanweisungen der Gemeinden mit eigener Dienststelle für Vermessung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Vermessungsaufsicht.

2. Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen einer Nachführungsgeometerin oder eines Nachführungsgeometers oder aus andern wichtigen Gründen kann die Vermessungsaufsicht die Genehmigung entziehen.

3. Der Entzug der Genehmigung begründet für die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer weder gegenüber dem Kanton noch gegenüber der Gemeinde einen Entschädigungsanspruch.

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