Art. 44 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Rechte und Pflichten
Art. 44 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Rechte und Pflichten
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer gibt der Vermessungsaufsicht jährlich Auskunft über die betrieblichen Verhältnisse (Selbstdeklaration), insbesondere über Arbeitsbedingungen, Stellvertretung, Steuern und Sozialabgaben sowie hängige Konkursverfahren und Pfändungen.
2. Die Vermessungsaufsicht kann in begründeten Fällen von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer Einblick in die finanziellen Verhältnisse, die Abläufe und die Organisation des Betriebs verlangen.
3. Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers sowie die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen gewährleistet sein.
4. Der Regierungsrat regelt die übrigen Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer durch Verordnung.