215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 43 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Nachführungsvertrag
Amtliche Vermessung - Nachführung
Art. 43 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Nachführungsvertrag
1. Die Nachführungsverträge werden für den ganzen Kanton gleichzeitig für eine Dauer von jeweils acht Jahren geschlossen.
2. Die Parteien können den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos auflösen.
3. Muss ein Nachführungsvertrag in der Zwischenzeit neu geschlossen werden, so gilt er bis zur nächsten gesamtkantonalen Ausschreibung.
4. Die Vermessungsaufsicht kann nach Anhörung der Gemeinde vorübergehend einen Ersatz für die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer bestimmen, sofern dies zur Sicherstellung der Nachführung nötig ist.