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Art. 41 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zuständigkeit für die Nachführung

Amtliche Vermessung - Nachführung
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Art. 41 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Zuständigkeit für die Nachführung

1. Der Kanton führt die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1 laufend nach.

2. Die Gemeinde führt die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung und die Vermarkung laufend nach.

3. Der Kanton ist zuständig für die periodische Nachführung.

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