215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 41 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zuständigkeit für die Nachführung
Amtliche Vermessung - Nachführung
Art. 41 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Zuständigkeit für die Nachführung
1. Der Kanton führt die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1 laufend nach.
2. Die Gemeinde führt die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung und die Vermarkung laufend nach.
3. Der Kanton ist zuständig für die periodische Nachführung.