215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 40 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Einspracheentscheide, Genehmigung und Anerkennung
Amtliche Vermessung - Ersterhebung und Erneuerung
Art. 40 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Einspracheentscheide, Genehmigung und Anerkennung
1. Die Vermessungsaufsicht verfügt erstinstanzlich über nicht erledigte Einsprachen. Sie genehmigt
a) den Plan für das Grundbuch,
b) die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung und gegebenenfalls
c) den Perimeterplan für die Rutschgebiete.
2. Sie verfügt über streitige Grenzen und lässt sie im Grundbuch als streitig anmerken. Wird innert sechs Monaten seit dieser Verfügung keine Zivilklage erhoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung der Anmerkung.
3. Sie stellt dem Bund Antrag für die eidgenössische Anerkennung des Vermessungswerks.