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Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Betrieb

Grundsätze - Kantonale Geodaten-Infrastruktur
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Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Betrieb

1. Der Kanton betreibt eine Geodaten-Infrastruktur.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist für die zentralen Komponenten sowie die Geodienste und weiteren Dienste der kantonalen Geodaten-Infrastruktur verantwortlich.

3. Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 sind für die Fachanwendungen ihres Sachbereichs verantwortlich.

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