215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Betrieb
Grundsätze - Kantonale Geodaten-Infrastruktur
Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Betrieb
1. Der Kanton betreibt eine Geodaten-Infrastruktur.
2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist für die zentralen Komponenten sowie die Geodienste und weiteren Dienste der kantonalen Geodaten-Infrastruktur verantwortlich.
3. Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 sind für die Fachanwendungen ihres Sachbereichs verantwortlich.