215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 39 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Einsprache
Amtliche Vermessung - Ersterhebung und Erneuerung
Art. 39 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Einsprache
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben.
2. Die Gemeinde führt Einigungsverhandlungen durch und erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag.