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Art. 39 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Einsprache

Amtliche Vermessung - Ersterhebung und Erneuerung
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Art. 39 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Einsprache

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben.

2. Die Gemeinde führt Einigungsverhandlungen durch und erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag.

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