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Art. 38 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Öffentliche Auflage

Amtliche Vermessung - Ersterhebung und Erneuerung
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Art. 38 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Öffentliche Auflage

1. Die Gemeinde führt die öffentliche Auflage durch und benachrichtigt die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Art. 28 VAV).

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