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Art. 37 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Ausführung

Amtliche Vermessung - Ersterhebung und Erneuerung
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Art. 37 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Ausführung

1. Der Zeitpunkt der einzelnen Vermessungen wird zusammen mit der Planung der amtlichen Vermessung (Art. 23 Abs. 2) festgesetzt.

2. Die Vermessungsaufsicht kann die Ersterhebung oder die Erneuerung nach Anhören der Gemeinde durch Verfügung anordnen.

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