215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 37 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Ausführung
Amtliche Vermessung - Ersterhebung und Erneuerung
Art. 37 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Ausführung
1. Der Zeitpunkt der einzelnen Vermessungen wird zusammen mit der Planung der amtlichen Vermessung (Art. 23 Abs. 2) festgesetzt.
2. Die Vermessungsaufsicht kann die Ersterhebung oder die Erneuerung nach Anhören der Gemeinde durch Verfügung anordnen.