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Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Streitige Grenze

Amtliche Vermessung - Vermarkung
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Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Streitige Grenze

1. Wird der Verlauf einer Grenze bestritten, führt die Gemeinde eine Einigungsverhandlung durch.

2. Sie erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 40.

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