215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Streitige Grenze
Amtliche Vermessung - Vermarkung
Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Streitige Grenze
1. Wird der Verlauf einer Grenze bestritten, führt die Gemeinde eine Einigungsverhandlung durch.
2. Sie erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 40.