215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 34 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Abschluss der Vermarkung
Amtliche Vermessung - Vermarkung
Art. 34 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Abschluss der Vermarkung
1. Im Rahmen der Ersterhebung macht die Gemeinde den Abschluss der Vermarkungsarbeiten spätestens mit der Auflage des Plans für das Grundbuch öffentlich bekannt.
2. Jede interessierte Person kann während 30 Tagen bei der Gemeinde schriftlich auf Fehler und Mängel der Vermarkung hinweisen.
3. Die Gemeinde veranlasst die Bereinigung der Vermarkung.