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Art. 32 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Grenzbereinigung

Amtliche Vermessung - Vermarkung
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Art. 32 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Grenzbereinigung

1. Unzweckmässige Grenzen sind im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung mithilfe der für die Grundbuchführung zuständigen Stelle zu bereinigen.

2. Die Bereinigung umfasst Begradigungen und unbedeutende Änderungen.

3. Die Bereinigung der Grenzen bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

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