215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 31 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Grundstücke ohne anerkannte Vermessung
Amtliche Vermessung - Vermarkung
Art. 31 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Grundstücke ohne anerkannte Vermessung
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wirken bei der Feststellung der Grenzen in Gebieten ohne anerkannte Vermessung mit.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 VAV.