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Art. 31 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Grundstücke ohne anerkannte Vermessung

Amtliche Vermessung - Vermarkung
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Art. 31 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Grundstücke ohne anerkannte Vermessung

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wirken bei der Feststellung der Grenzen in Gebieten ohne anerkannte Vermessung mit.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 VAV.

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