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Art. 30 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Grundstücke mit anerkannter Vermessung oder Gebiete nach Landumlegung

Amtliche Vermessung - Vermarkung
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Art. 30 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Grundstücke mit anerkannter Vermessung oder Gebiete nach Landumlegung

1. Die anerkannte Vermessung bildet die Grundlage für die Grenzfeststellung.

2. In Gebieten, in denen eine Landumlegung durchgeführt wurde, bildet die genehmigte Neuordnung die Grundlage.

3. Vorbehalten bleibt die Bereinigung von Grundstücksgrenzen (Art. 32).

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