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Art. 29 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Hoheitsgrenzen im Hochgebirge

Amtliche Vermessung - Vermarkung
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Art. 29 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Hoheitsgrenzen im Hochgebirge

1. Hoheitsgrenzen im der Kultur nicht fähigen Land im Hochgebirge werden gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Unterlagen festgestellt.

2. In diesen Gebieten kann der beschreibende Text (z.B. Wasserscheide) in seiner Genauigkeit der Linienführung auf dem Plan vorgehen.

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