Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.341 KGEOIGLCGÉOLCIG CH-BE

Art. 28 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gemeindegrenzen

Amtliche Vermessung - Vermarkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Gemeindegrenzen

1. Die Feststellung der Gemeindegrenzen im unvermessenen Gebiet bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden und der Genehmigung durch die Direktion für Inneres und Justiz.

2. Die Veränderung von Gemeindegrenzen richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG).

3. Der Regierungsrat legt den Verlauf der Gemeindegrenzen fest, wenn sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen oder wenn der Grenzverlauf nicht genehmigt werden kann. Er kann auf Antrag einer Gemeinde oder der Vermessungsaufsicht die Korrektur einer unzweckmässigen Grenze anordnen.

← Art. 27 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Gegenstand Art. 29 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →