215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 28 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gemeindegrenzen
Amtliche Vermessung - Vermarkung
Art. 28 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Gemeindegrenzen
1. Die Feststellung der Gemeindegrenzen im unvermessenen Gebiet bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden und der Genehmigung durch die Direktion für Inneres und Justiz.
2. Die Veränderung von Gemeindegrenzen richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG).
3. Der Regierungsrat legt den Verlauf der Gemeindegrenzen fest, wenn sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen oder wenn der Grenzverlauf nicht genehmigt werden kann. Er kann auf Antrag einer Gemeinde oder der Vermessungsaufsicht die Korrektur einer unzweckmässigen Grenze anordnen.