215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 24 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zuständigkeit
Amtliche Vermessung - Allgemeines
Art. 24 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Zuständigkeit
1. Der Kanton ist für folgende Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 5 VAV zuständig
a die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2,
b die Kantonsgrenze,
c den kantonalen Basisplan.
2. Für die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde zuständig.
3. In Gebieten, die keiner Gemeinde zugeordnet sind, ist der Kanton für die Bestandteile der amtlichen Vermessung zuständig.
4. Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Vermessungsaufsicht kommunale Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermessung vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Genauigkeitsanforderungen an die amtliche Vermessung festlegen, die über die Vorgaben des Bundes und des Kantons hinausgehen.