215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 22 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Grundsatz
Amtliche Vermessung - Allgemeines
Art. 22 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Grundsatz
Die amtliche Vermessung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kanton und Gemeinden.
Der Kanton setzt die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Bundesrechts und der Programmvereinbarungen mit dem Bund um.
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Aufgaben der Vermessungsaufsicht wahr und genehmigt das Ergebnis der amtlichen Vermessung nach Artikel 32 GeoIG.