215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 21 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Organisation
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 21 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Organisation
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist die für den Kataster verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV.
2. Sie ist für die Katasterleitung verantwortlich. Sie stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Kataster in elektronischer Form zugänglich.
3. Sie gewährleistet den Darstellungs- und Download-Dienst nach Artikel 9 ÖREBKV.
4. Sie kann die Behebung von Widersprüchen veranlassen.
5. Der Regierungsrat regelt die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge durch Verordnung. Er kann die Gemeinden oder Dritte dazu ermächtigen.