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Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für andere Geodaten des Kantons.

2. Es gilt für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie für andere Geodaten der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen haben.

3. Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

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