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Art. 19 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Inhalt

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 19 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Inhalt

1. Inhalt des Katasters bilden die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 3 ÖREBKV.

2. Der Regierungsrat bezeichnet in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten. Er bestimmt, welche Informationen über Änderungen im Rahmen von hängigen Verfahren mit dem Inhalt des Katasters zu verknüpfen sind.

3. Er kann auf Antrag der Gemeinde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts in den Kataster aufnehmen.

4. Er regelt die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen sowie die Darstellung von Zusatzinformationen.

5. Anpassungen ohne Auswirkungen auf den Inhalt des Katasters, insbesondere Änderungen des Datenmodells oder der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung, Bezugsrahmenwechsel und Datenmigrationen, können ohne weiteres Verfahren vorgenommen werden.

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