215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 16 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Austausch mit Bund und Kantonen
Grundsätze - Zugang und Nutzung
Art. 16 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Austausch mit Bund und Kantonen
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG ab.
2. Der Regierungsrat regelt die Modalitäten und die Abgeltung des Austauschs von Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 zwischen Kanton und Bund sowie zwischen Kanton und anderen Kantonen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.