215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 14 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gebühren
Grundsätze - Zugang und Nutzung
Art. 14 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Gebühren
Geodaten sind grundsätzlich gebührenfrei zugänglich und nutzbar.
Für die Bereitstellung von Geodaten können der Kanton und die Gemeinde Gebühren erheben.
Die kantonalen Gebühren können zusätzlich einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Investitions- und Nachführungskosten der Geodaten enthalten. Die Gemeinden werden angemessen beteiligt.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.