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Art. 13 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geodienste

Grundsätze - Zugang und Nutzung
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Art. 13 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Geodienste

1. Der Regierungsrat erlässt im Hinblick auf eine optimale Vernetzung Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen für Geodienste und weitere Dienste. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.

2. Such-, Darstellungs- und Download-Dienste für Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 werden mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur angeboten.

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