Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.341 KGEOIGLCGÉOLCIG CH-BE

Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zugang und Nutzung

Grundsätze - Zugang und Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Zugang und Nutzung

1. Der Regierungsrat regelt den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 durch Verordnung, insbesondere

a) die zulässige Nutzung und Weitergabe,

b) das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,

c) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten,

d) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.

2. Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 können den Zugang zu Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwilligung abhängig machen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Einwilligung.

3. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder elektronische Zugangskontrolle.

← Art. 11 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Gegenstand Art. 13 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →