Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.341 KGEOIGLCGÉOLCIG CH-BE

Art. 11 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Öffentlichkeit

Grundsätze - Zugang und Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Öffentlichkeit

1. Geodaten sind öffentlich zugänglich.

2. Sie können von allen genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3. Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und, soweit nötig, die Geobasisdaten des Bundesrechts werden mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht.

4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche weiteren Geodaten des Kantons über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht werden.

← Art. 10 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Gegenstand Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →