215.341
KGEOIGLCGÉOLCIG
CH-BE
Art. 11 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Öffentlichkeit
Grundsätze - Zugang und Nutzung
Art. 11 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Öffentlichkeit
1. Geodaten sind öffentlich zugänglich.
2. Sie können von allen genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3. Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und, soweit nötig, die Geobasisdaten des Bundesrechts werden mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht.
4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche weiteren Geodaten des Kantons über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht werden.