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215.341 KGEOIGLCGÉOLCIG CH-BE

Art. 1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a. den Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung des Bundes,

b. die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten,

c. den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten,

d. die Einrichtung und den Betrieb des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster),

e. die Einrichtung und den Betrieb des Leitungskatasters.

Gegenstand Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) →

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