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Art. 2 Verordnung über den Leitungskataster (VLK) - Informationstiefe

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Art. 2 Verordnung über den Leitungskataster (VLK) · Informationstiefe

1. Das Amt für Geoinformation gibt das Geodatenmodell für den Leitungskataster vor. Dieses richtet sich nach der SIA-Norm 405.

2. Das Amt für Geoinformation kann nach Rücksprache mit den Gemeinden Vorgaben zu kantonalen Erweiterungen des Geodatenmodells machen.

3. Die Gemeinde kann im Einzelfall das Geodatenmodell des Kantons erweitern und Genauigkeitsanforderungen an den Leitungskataster festlegen, die über die Vorgaben des Kantons hinausgehen. Die Erweiterungen bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Geoinformation.

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