Art. 8a Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) - Zusätzliche Informationen
Art. 8a Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) · Zusätzliche Informationen
1. Die kantonalen zuständigen Stellen bzw. die kantonalen Fachstellen nach Anhang 1 und 2 KGeoIV können dem Amt für Geoinformation melden, dass laufende oder geplante Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Kataster darzustellen sind.
2. Voraussetzung für die Darstellung von laufenden oder geplanten Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Kataster ist die Bestätigung der zuständigen Stelle gegenüber dem Amt für Geoinformation, dass die Änderungen
a. laufende oder geplante Änderungen an öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen abbilden, die vom zuständigen Organ in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren beantragt worden sind,
b. öffentlich aufliegen,
c. auf die Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage unter der Verantwortung des zuständigen Organs überprüft worden sind.