215.341.4
EVÖREBKVOIOCRDP
CH-BE
Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) - Gebühren
Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) · Gebühren
1. Für die Nutzung des Darstellungsdienstes und für den elektronischen Bezug von Auszügen werden keine Gebühren erhoben.
2. Für die Erstellung und Abgabe von Auszügen durch das Amt für Geoinformation wird eine Gebühr nach Massgabe der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)[[4]] erhoben.
← Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV)
Inhalt des Katasters
Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) →