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215.341.4 EVÖREBKVOIOCRDP CH-BE

Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) - Beglaubigte Auszüge

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Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) · Beglaubigte Auszüge

1. Das Amt für Geoinformation ist die zuständige Stelle für die Erstellung und die Abgabe beglaubigter Auszüge aus dem Kataster.

2. Für Auswertungen von Geobasisdaten des Katasters werden keine nachträglichen Beglaubigungen ausgestellt.

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