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Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) - Verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV

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Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) · Verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV

1. Das Amt für Geoinformation der Direktion für Inneres und Justiz ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV.

2. Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Inhalt des Katasters durch einen Darstellungsdienst zugänglich.

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