215.341.4
EVÖREBKVOIOCRDP
CH-BE
Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) - Verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV
Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV) · Verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV
1. Das Amt für Geoinformation der Direktion für Inneres und Justiz ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV.
2. Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Inhalt des Katasters durch einen Darstellungsdienst zugänglich.
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