215.341.3
NKVOCN
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) - Entschädigung
Art. 7 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) · Entschädigung
1. Die Entschädigung der verwaltungsexternen Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen4.
2. Das Amt für Geoinformation setzt die Entschädigung für beigezogene Fachleute von Fall zu Fall fest.