215.341.3
NKVOCN
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) - Organisation
Art. 4 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) · Organisation
Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer präsidiert die Kommission.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Die Kommission zieht Fachleute zur Mitarbeit bei, namentlich diejenigen der Forschungsstelle für Namenkunde der Universität Bern oder des Centre de dialectologie et d’étude du français régional de l’Université de Neuchâtel.