215.341.3
NKVOCN
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) - Wahl
Art. 3 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) · Wahl
1. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag des Amtes für Geoinformation für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2. Die Wiederwahl ist zulässig.