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Art. 3 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) - Wahl

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Art. 3 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) · Wahl

1. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag des Amtes für Geoinformation für eine Amtsdauer von vier Jahren.

2. Die Wiederwahl ist zulässig.

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