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215.341.3 NKVOCN CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) - Zusammensetzung

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Art. 2 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) · Zusammensetzung

1. Die Nomenklaturkommission besteht aus höchstens acht Personen und setzt sich zusammen aus Vertretungen

a) der kantonalen Vermessungsaufsicht,

b) eines Instituts für Germanistik und eines Instituts für Romanistik einer Schweizer Universität,

c) des Staatsarchivs,

d) der Gemeinden,

e) der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer.

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