215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 9 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Nachführungskonzept
Verfügbarkeit
Art. 9 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Nachführungskonzept
1. Die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG erstellt ein Nachführungskonzept für die Geodaten nach Anhang 1 bis 3, sofern die Spezialgesetzgebung keine entsprechenden Bestimmungen enthält.
2. Liegt die Zuständigkeit für die Geobasisdaten bei den Gemeinden, so erstellt die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Nachführungskonzept unter Beizug der zuständigen Stellen.
3. Das Nachführungskonzept berücksichtigt insbesondere
a) die fachlichen Anforderungen,
b) die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer,
c) den Stand der Technik,
d) die Kosten der Nachführung.