215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geometadaten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Geometadaten
Die Geodaten nach Anhang 2 und 3 werden durch Geometadaten beschrieben.
Die Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit des Kantons liegen, werden von der zuständigen Stelle nach Artikel 6 KGeoIG beschrieben.
Die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG stellt sicher, dass die Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, mit Geometadaten einheitlich beschrieben und die kantonalen Vorgaben eingehalten werden.
Die weiteren Geodaten in Anhang 3 werden von der dort bezeichneten Stelle beschrieben.