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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geometadaten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Geometadaten

Die Geodaten nach Anhang 2 und 3 werden durch Geometadaten beschrieben.

Die Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit des Kantons liegen, werden von der zuständigen Stelle nach Artikel 6 KGeoIG beschrieben.

Die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG stellt sicher, dass die Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, mit Geometadaten einheitlich beschrieben und die kantonalen Vorgaben eingehalten werden.

Die weiteren Geodaten in Anhang 3 werden von der dort bezeichneten Stelle beschrieben.

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