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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 7 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Darstellungsmodelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Darstellungsmodelle

1. Die jeweils zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG kann für Geodaten nach Anhang 2 und 3 ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben. Sie beschreibt diese und legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.

2. Für Geobasisdaten in Anhang 1 kann die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Darstellungsmodell des Bundes erweitern, sofern sie bereits das Geodatenmodell erweitert hat.

3. Die Gemeinden können für Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in ihrer Zuständigkeit liegen, das Darstellungsmodell des Kantons erweitern, sofern sie bereits das Geodatenmodell erweitert haben. Die Erweiterungen bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Fachstelle.

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