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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 6 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geodatenmodelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Geodatenmodelle

1. Den Geodaten nach Anhang 2 und 3 ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.

2. Für Geodaten nach Anhang 2 und 3 gibt die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Geodatenmodell vor.

3. Für Geobasisdaten in Anhang 1 kann die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Geodatenmodell des Bundes erweitern.

4. Ein Geodatenmodell wird innerhalb des spezialgesetzlichen Rahmens durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik bestimmt.

5. Die Gemeinden können für Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in ihrer Zuständigkeit liegen, das Geodatenmodell des Kantons erweitern. Die Erweiterungen bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Fachstelle.

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