215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 5 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
Der Lage- und der Höhenbezug der Geodaten nach Anhang 2 und 3 richten sich nach den geodätischen Beschreibungen und Fristen des Bundesrechts.
Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG stellen sicher, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Geodaten nach Anhang 2 und 3 in das Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 umgestellt sind.
Für Geodaten nach Anhang 2 und 3, die andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG die Transformation in das Bezugssystem und den Bezugsrahmen nach Absatz 2 gewährleisten.