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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 5 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Der Lage- und der Höhenbezug der Geodaten nach Anhang 2 und 3 richten sich nach den geodätischen Beschreibungen und Fristen des Bundesrechts.

Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG stellen sicher, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Geodaten nach Anhang 2 und 3 in das Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 umgestellt sind.

Für Geodaten nach Anhang 2 und 3, die andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG die Transformation in das Bezugssystem und den Bezugsrahmen nach Absatz 2 gewährleisten.

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