215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 4 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Datenlieferungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Datenlieferungspflicht
Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG liefern die Geodaten sowie deren Aktualisierungen in der vorgegebenen Qualität an das Amt für Geoinformation.
Die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG stellen sicher, dass die Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, sowie die Aktualisierungen der Geobasisdaten in der vorgegebenen Qualität an das Amt für Geoinformation geliefert werden.