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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 4 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Datenlieferungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Datenlieferungspflicht

Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG liefern die Geodaten sowie deren Aktualisierungen in der vorgegebenen Qualität an das Amt für Geoinformation.

Die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG stellen sicher, dass die Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, sowie die Aktualisierungen der Geobasisdaten in der vorgegebenen Qualität an das Amt für Geoinformation geliefert werden.

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