215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 32 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Aufgaben
Koordination
Art. 32 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Aufgaben
1. Die Kommission für Geoinformation wirkt bei der Umsetzung des KGeoIG mit, indem sie insbesondere
a) die Koordination und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und den kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG und dem Amt für Geoinformation sicherstellt,
b) bei der Harmonisierung der Geodaten sowie bei der Bezeichnung der verbindlichen Normen und der Erarbeitung von Vorgaben mitwirkt,
c) das Amt für Geoinformation bei der strategischen Ausrichtung im Bereich der Geoinformation unterstützt,
d) bei der Weiterentwicklung der kantonalen Geodateninfrastruktur mitwirkt,
e) die Verbreitung und Nutzung von Geoinformationen fördert.