215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 30 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Datenschutz und Geheimhaltung
Datenaustausch unter Behörden
Art. 30 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Datenschutz und Geheimhaltung
1. Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.
2. Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.