215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 3 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Harmonisierung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Harmonisierung
1. Das Amt für Geoinformation bezeichnet unter Mitwirkung der zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG die verbindlichen Normen und erlässt Vorgaben. Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Bundes und den Stand der Technik.
Die Normen und Vorgaben betreffen insbesondere
a) die Datenmodellierung,
b) die Darstellungsmodelle,
c) die Geometadaten,
d) die Historisierung der Geobasisdaten und deren Begleitdaten,
e) die Geodienste und weitere Dienste,
f) den Austausch und die Nutzung von Geodaten.
2. Betreffen Normen oder andere Vorgaben des Kantons auch die Gemeinden, werden diese in geeigneter Weise bei der Vorbereitung einbezogen.