215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 29 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Austausch mit Bund und Kantonen
Datenaustausch unter Behörden
Art. 29 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Austausch mit Bund und Kantonen
1. Gewährt der Kanton dem Bund und den anderen Kantonen Zugang zu den Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, so erfolgt dies wo möglich über Geodienste nach Artikel 25.
2. Für den Datenbezug werden keine Gebühren erhoben, sofern der Bezüger dem Kanton den gebührenfreien Zugang zu seinen Geobasisdaten einräumt.