215.341.2
KGEOIVOCGÉO
CH-BE
Art. 28 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Austausch zwischen Kanton und Gemeinden
Datenaustausch unter Behörden
Art. 28 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Austausch zwischen Kanton und Gemeinden
Kanton und Gemeinden gewähren einander Zugang zu ihren Geodaten über Geodienste nach Artikel 25. Wo dies nicht möglich ist, wird der Zugang in einer anderen elektronischen Form gewährt oder die Geodaten werden in einer anderen Form übermittelt.
Der Zugang zu und die Auslieferung von standardisierten Geodaten erfolgt kostenlos.