Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 28 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Austausch zwischen Kanton und Gemeinden

Datenaustausch unter Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Austausch zwischen Kanton und Gemeinden

Kanton und Gemeinden gewähren einander Zugang zu ihren Geodaten über Geodienste nach Artikel 25. Wo dies nicht möglich ist, wird der Zugang in einer anderen elektronischen Form gewährt oder die Geodaten werden in einer anderen Form übermittelt.

Der Zugang zu und die Auslieferung von standardisierten Geodaten erfolgt kostenlos.

← Art. 27 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gegenstand Art. 29 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →