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215.341.2 KGEOIVOCGÉO CH-BE

Art. 24 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Gebühren

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Art. 24 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) · Gebühren

1. Für die Abgabe von Geodaten nach Artikel 23 werden die Bereitstellungs- und Versandkosten erhoben. Zusätzliche kundenspezifische Dienstleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2. Für den Zugriff auf Geodaten nach Artikel 25 wird keine Gebühr erhoben.

3. Eine Gebühr wird erhoben, wenn

a) Mehranforderungen an die technische Infrastruktur gestellt werden,

b) der Zugriff auf Geodaten mit Zugangsberechtigungsstufe B eingerichtet werden muss.

4. Gemeinden schulden keine Gebühren nach Absatz 3 Buchstabe b.

5. Die Gebühren nach Absatz 1 und 3 können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Geodaten für Forschungs- und Ausbildungszwecke oder von steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen verwendet werden.

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